Das LEGO-Männchen bleibt als Marke geschützt. Am 16. Juni 2015 hat das Gericht der Europäischen Union (EUG) eine Klage des britischen Wettbewerbers Best-Lock zurückgewiesen, der mit seinen Einwänden gegen die Eintragung der dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke zuvor bereits beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) gescheitert war. Bereits im Jahr 2010 hatte der Europäische Gerichtshof (EUGH) sich mit einer dreidimensionalen Marke von LEGO, nämlich dem LEGO-Stein, befasst (C-48/09 P). Der EUGH befand damals, dass alle wesentlichen Merkmale der Form eines LEGO-Steins entscheidend durch ihre technische Wirkung bestimmt seien, nämlich, dass die Steine miteinander verbunden werden können. Nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung (VO (EG) Nr. 207/2009) können aber Zeichen, die ausschließlich aus der Form der Ware bestehen, welche wiederum zum Erreichen einer technischen Wirkung erforderlich ist, nicht eingetragen werden. Der LEGO-Stein sei daher nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig, urteilte der EUGH im Ergebnis auf einer Linie mit dem Bundesgerichtshof. Dieser hatte bereits 2009 die Eintragungsfähigkeit des LEGO-Steins aus denselben Gründen abgelehnt (Az. I ZB 53/07 und 55/07).
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On 16 June 2015, the General Court of the European Union (GC) has dismissed an application for a declaration of invalidity in respect of a three-dimensional Community Trademark for the shape of a LEGO figure. Rival company Best-Lock, which offers LEGO-compatible building blocks, had argued, among other things, that the shape of a LEGO figure