Aktuellen Presseberichten zufolge sind erste Abmahnungen aufgrund von behaupteten Verstößen gegen die EU Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ergangen. Die ergangenen Abmahnungen betrafen etwa Datenschutzerklärungen auf Web-Seiten; im Konkreten die datenschutzkonforme Einbindung und Beschreibung von bestimmten Tools (bspw. Google-Fonts, Like Buttons).

Die Rechtmäßigkeit der Abmahnungen ist unklar. Es ist beispielsweise zweifelhaft, ob lauterkeitsrechtliche Vorschriften eine taugliche Anspruchsgrundlage bilden können, da bereits unklar ist, ob DSGVO Vorschriften überhaupt als sog. Marktverhaltensregeln i.S. des § 3 a) UWG qualifiziert werden können.

Um (rechts-)missbräuchliche Abmahnungen zu verhindern, sind in Bundestag und Bundesrat verschiedene Gesetzesvorhaben vorangebracht worden.

Die Gesetzesvorhaben

In einem Antrag vom 12. Juni 2018 forderte beispielsweise die FDP-Fraktion die Bundesregierung mitunter auf, „missbräuchliche Abmahnungen zu verhindern“. Hierzu soll die Bundesregierung etwa „bei Verstößen gegen die Informationspflichten nach den Artikeln 13 und 14 DSGVO [bspw. unvollständige Datenschutzerklärungen] sicherzustellen, dass der Abmahnende keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz gegenüber den Abgemahnten erhält.

Einem Bericht der Tageszeitung „Die Welt“ zufolge strebt die CDU/CSU-Fraktion im Bundestag noch vor den beginnenden Parlamentsferien im Juli eine entsprechende Gesetzesänderung an. Nach den Plänen der Unionsfraktion sollen Abmahngebühren innerhalb einer Schonfrist von bis zu zwölf Monaten nicht gefordert werden dürfen. Vertreter der SPD haben sich gegenüber diesem Vorschlag bisher mit Zurückhaltung geäußert.

Jüngst, am 26. Juni 2018, hat das Bundesland Bayern einen Gesetzesentwurf in den Bundesrat eingebracht, um mitunter einer „rechtswidrigen Abmahnpraxis im Bereich des Datenschutzrechts vorzubeugen“. Dieser Gesetzesentwurf sieht Anpassungen des UWG und des UKlaG, vor. Die Regeln der DSGVO sollen nach dem Vorschlag „ausdrücklich und generell aus dem Anwendungsbereich des UWG herausgenommen“ werden. Das Klagerecht von Verbänden nach dem UKlaG soll auf Verbände begrenzt werden, „welche die Vorgaben der DSGVO erfüllen“. Dadurch sollen „insbesondere kleine und mittlere Unternehmen effektiv vor etwaigen […] Abmahnungen im Bereich des Datenschutzrechts“ geschützt werden.

Ausblick

Ein Gesetz würde Klarheit über die Rechtmäßigkeit von Abmahnungen auf Basis von behaupteten DSGVO-Verstößen verschaffen. Der Bundesrat wird über die Einbringung des bayerischen Gesetzesentwurfs in den Bundestag im Juli 2018 entscheiden. Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit der Entwurf des Freistaats im Parlament zur Abstimmung gebracht werden wird und welche Gesetzesvorschläge letztendlich realisiert werden.

 

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