
Mit Urteil vom 25. Februar 2015 entschied das LG Düsseldorf (12 O374/14), dass der Inhaber eines Anspruchs aus §§ 17, 18 UWG, der den Verletzer mittels einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Abmahnung in Anspruch nimmt, seinen Kostenerstattungsanspruch nicht verliert, wenn die vorherige Abmahnung unterblieben ist, um den Erfolg einer Strafanzeige gegen den Verletzer nicht zu gefährden.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt stritten die Parteien um die Pflicht zur Tragung der Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, in dem den Antragsgegnern untersagt wurde, Unternehmensgeheimnisse des Antragstellers zu verwerten. Die Antragsgegner legten einen sogenannten Kostenwiderspruch ein, d.h. sie gingen nur gegen die im Beschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens enthaltene Kostenentscheidung vor, weil eine vorherige Abmahnung von Seiten des Antragstellers unterblieben war. Zwar stellte das LG Düsseldorf zunächst fest, dass in einem solchen Fall der Inhaber des Unterlassungsanspruchs – selbst bei Erfolg im Hauptsacheverfahren – grundsätzlich die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen habe. In Fällen, in denen die mit der Abmahnung verbundene Warnung des Verletzers den Rechtsschutz des Anspruchsinhabers allerdings unverhältnismäßig gefährden würde, sei eine Abmahnung entbehrlich. Trotz unterbliebener Abmahnung steht dem Gläubiger des Unterlassungsanspruches somit in diesem Fall deshalb ein Kostenerstattungsanspruch zu.