
Das LEGO-Männchen bleibt als Marke geschützt. Am 16. Juni 2015 hat das Gericht der Europäischen Union (EUG) eine Klage des britischen Wettbewerbers Best-Lock zurückgewiesen, der mit seinen Einwänden gegen die Eintragung der dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke zuvor bereits beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) gescheitert war. Bereits im Jahr 2010 hatte der Europäische Gerichtshof (EUGH) sich mit einer dreidimensionalen Marke von LEGO, nämlich dem LEGO-Stein, befasst (C-48/09 P). Der EUGH befand damals, dass alle wesentlichen Merkmale der Form eines LEGO-Steins entscheidend durch ihre technische Wirkung bestimmt seien, nämlich, dass die Steine miteinander verbunden werden können. Nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung (VO (EG) Nr. 207/2009) können aber Zeichen, die ausschließlich aus der Form der Ware bestehen, welche wiederum zum Erreichen einer technischen Wirkung erforderlich ist, nicht eingetragen werden. Der LEGO-Stein sei daher nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig, urteilte der EUGH im Ergebnis auf einer Linie mit dem Bundesgerichtshof. Dieser hatte bereits 2009 die Eintragungsfähigkeit des LEGO-Steins aus denselben Gründen abgelehnt (Az. I ZB 53/07 und 55/07).
Auch im Fall des LEGO-Männchens beriefen sich die Kläger auf die technische Wirkung der Form. Hier nahm das EUG jedoch an, dass mit der Form der charakteristischen Bestandteile des LEGO-Männchens (Kopf, Körper, Arm und Bein) keine ausschließlich technische Wirkung verbunden sei. Zwar ermöglichten einzelne Elemente des Männchens eine Verbindung mit anderen Bausteinen. Die Gesamtwirkung der Form des Männchens, insbesondere der charakteristischen Bestandteile, verfolge jedoch nicht den ausschließlichen Zweck, es mit anderen LEGO-Steinen verbinden zu können. Der hautpsächliche Zweck der Form bestehe vielmehr darin, der Figur menschliche Züge zu verleihen.
Als weitere Argumente gegen den Markenschutz für das LEGO-Männchen hatte Best-Lock vorgetragen, LEGO habe das Männchen schützen lassen, obwohl das Unternehmen wusste, dass Best-Lock eine ähnliche Figur auf dem Markt hatte und auch, dass sich die Form des Männchens zwangsweise aus der Form der Ware ergebe. Beide Argumente ließ das Gericht aber nicht gelten. Auf die Frage der fehlenden Unterscheidungskraft ging das Gericht gar nicht ein.
Ausblick
Für Best-Lock besteht zwar noch die Möglichkeit, den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Die Erfolgsaussichten dürften aber eher als gering einzuschätzen sein. LEGO kann hingegen aufgrund der aktuellen Entscheidung nun weiterhin markenrechtliche Ansprüche gelten machen, um gegen ähnlich aussehende Figuren der Wettbewerber vorzugehen.
So verlockend der Schutz von dreidimensionale Marken für viele Produkte auch sein mag, weil der Markeninhaber – anders als etwa beim Patent – ein zeitlich unbegrenztes Schutzrecht an die Hand bekommt, sind die Eintragungshürden weiterhin nicht zu unterschätzen. Jeder Markenanmelder sollte auch vorab prüfen lassen, inwieweit die dreidimensionale Marke dann auch tatsächlich wirksam gegen Markenverletzer durchsetzbar ist. Hier gibt es oft Enttäuschungen, weil sich eine dreidimensionale Marke aufgrund ihres geringen Schutzumfangs in der Praxis nur eingeschränkt verwerten lässt. Dauerhafter Gestaltungsschutz ist somit auch über das Markenrecht nicht zu erreichen.