Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in den Entscheidungen „Bearshare“ und „Morpheus“ hat das AG Düsseldorf Ende letzten Jahres entschieden, dass ein Familienvater, über dessen Anschluss urheberrechtswidrig ein Filmwerk zum Download angeboten wurde, nicht haftbar ist, wenn nicht festgestellt werden kann, dass er auch tatsächlich Täter der Rechtsverletzung war.

Der Familienvater lebte zum Zeitpunkt der vermeintlichen Rechtsverletzung in häuslicher Gemeinschaft mit seiner Ehefrau und seinen zwei volljährigen Kindern. Im Gegensatz zu den Entscheidungen „Bearshare“ und „Morpheus“, in denen jeweils vom Anschlussinhaber glaubhaft gemacht werden konnte, dass allein ein Dritter die Rechtsverletzungen beging und dies dem Anschlussinhaber nicht bekannt war, konnte im vorliegenden Fall ein „Täter“ innerhalb des Familienkreises nicht identifiziert werden. Eine täterschaftliche Haftung des Vaters nach§ 97 Abs. 2 UrhG ergab sich nach Ansicht des AG Düsseldorf daher nicht. Im Hinblick auf die (zumutbaren) Nachforschungspflichten innerhalb einer familiären Gemeinschaft war auch hier das bereits in „Bearshare“ entscheidungserhebliche „Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen“ von Bedeutung. Dieses hat im vorliegenden Fall die Nachforschungspflichten des Anschlussinhabers zulasten der Rechteinhaber erheblich beschränkt.

Begründet hat das AG Düsseldorf seine Entscheidung damit, dass zunächst zwar eine widerlegliche Vermutung dafür bestünde, dass der jeweilige Anschlussinhaber auch alleiniger Nutzer seines Anschlusses sei. Diese Vermutung könne jedoch bereits durch den schlichten Nachweis widerlegt werden, dass weitere Personen freien Zugriff auf den Anschluss gehabt hätten. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast obliege dem Anschlussinhaber lediglich der Nachweis, welche weiteren Nutzer als mögliche Täter in Betracht kommen könnten. Weitergehende Feststellungen, insbesondere zum Umfang der zeitlichen Nutzung des Anschlusses, bedürfe es zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung grundsätzlich nicht; denn insbesondere eine Umkehr der Beweislast sei mit dieser sekundären Darlegungslast nicht verbunden:

“Es würde das Zeugnisverweigerungsrecht und auch den besonderen Schutz des Instituts der Familie ad absurdum führen, wenn den Anschlussinhaber als Vater eine umfangreiche Recherchepflicht innerhalb seiner Familie treffen würde, wer als Täter einer Rechtsverletzung in Betracht kommt. […] [E]ine weitergehende Druckausübung auf Familienmitglieder, um der Klägerin einen möglichen neuen Anspruchsgegner zu verschaffen, [ist] auch unzumutbar, weswegen die sekundäre Darlegungslast entsprechende Maßnahmen auch nicht fordern kann.”

Neben der bloßen Nutzungsmöglichkeit durch die übrigen Familienmitglieder stellte das AG auch darauf ab, dass die regelmäßige Nutzung sozialer Netzwerke durch die Kinder des Beklagten ein starkes Indiz dafür sei, dass diese zur Installation und Nutzung eines Filesharingclients in der Lage seien. In Anbetracht dessen spreche bereits die Lebenserfahrung nicht mehr dafür, dass lediglich der Anschlussinhaber als Täter der Rechtsverletzung in Betracht komme, womit seine Haftung (als Täter) entfalle. Aber auch eine Störerhaftung des Anschlussinhabers aus §§ 97 Abs. 1, 97a UrhG bestand nach Ansicht des AG mangels (verletzter) Überwachungspflichten nicht.

Das komplette Urteil des AG Düsseldorf vom 25. November 2014, 57 C 1312/14 finden Sie hier.